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BEG

§ 143

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Der Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung
1.
am 31. Dezember 1952 ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat oder sich dort der Ort ihrer Verwaltung befunden hat,
2.
vor dem 31. Dezember 1952 aus den Verfolgungsgründen des § 1 ihren Sitz oder ihre Verwaltung aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig in das Ausland verlegt hat.
(2) Besteht eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung nicht mehr, so ist der Anspruch auf Entschädigung nur gegeben, wenn sie ihren Sitz oder den Ort ihrer Verwaltung im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat und wenn sich der Sitz oder der Ort der Verwaltung eines Rechts- oder Zwecknachfolgers am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

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