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BEG

§ 145

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung ist von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn sie nach ihrer Verfassung, Zweckbestimmung, Zusammensetzung, organisatorischen Stellung oder tatsächlichen Betätigung
1.
der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat;
2.
nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist verwirkt, wenn nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung der Ausschließungsgrund des Absatzes 1 Nr. 2 eintritt. Die nach Eintritt des Verwirkungsgrundes bewirkten Leistungen können zurückgefordert werden.
(3) Absätze 1 und 2 finden auf den Rechts- oder Zwecknachfolger einer juristischen Person, Anstalt oder Personenvereinigung Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

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