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BefBezG 2008

§ 4Bußgeldvorschriften

Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug teilnimmt oder zu einer solchen Versammlung oder zu einem Aufzug auffordert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 151 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR236610008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 812dfffd3dfe4d8db8f65889a59cbd6a77fd9abb1c6fc2038bd3e2ce1b1ca92c

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