BefBezG 2008
§ 5Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Stand: Geändert durch Art. 151 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR236610008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 812dfffd3dfe4d8db8f65889a59cbd6a77fd9abb1c6fc2038bd3e2ce1b1ca92c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 8 GG
„Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.“