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BefBezG 2008

§ 5Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit

Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 151 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR236610008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 812dfffd3dfe4d8db8f65889a59cbd6a77fd9abb1c6fc2038bd3e2ce1b1ca92c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 8 GG

    „Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.“