Zum Gesetzesinhalt

BefBezG 2008

§ 1Befriedete Bezirke

Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes

Für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht werden befriedete Bezirke gebildet. Die Abgrenzung der befriedeten Bezirke ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 151 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR236610008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 812dfffd3dfe4d8db8f65889a59cbd6a77fd9abb1c6fc2038bd3e2ce1b1ca92c

XML-Quelle beim Herausgeber