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BefBezG 2008

§ 2Schutz von Verfassungsorganen

Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 151 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR236610008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 812dfffd3dfe4d8db8f65889a59cbd6a77fd9abb1c6fc2038bd3e2ce1b1ca92c

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