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BEEG

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR274810006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5a19e7d1bccf8c3c950d1b5417ce7b683c56914888021676f7f333dfbb318b7

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseAbschnitt 1 Elterngeld§ 1Berechtigte§ 2Höhe des Elterngeldes§ 2aGeschwisterbonus und Mehrlingszuschlag§ 2bBemessungszeitraum§ 2cEinkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit§ 2dEinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit§ 2eAbzüge für Steuern§ 2fAbzüge für Sozialabgaben§ 3Anrechnung von anderen Einnahmen§ 4Bezugsdauer, Anspruchsumfang§ 4aBerechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus§ 4bPartnerschaftsbonus§ 4cAlleiniger Bezug durch einen Elternteil§ 4dWeitere BerechtigteAbschnitt 2 Verfahren und Organisation§ 5Zusammentreffen von Ansprüchen§ 6Auszahlung§ 7Antragstellung§ 8Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen§ 9Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers§ 10Verhältnis zu anderen Sozialleistungen§ 11Unterhaltspflichten§ 12Zuständigkeit; Bewirtschaftung der Mittel§ 13Rechtsweg§ 14BußgeldvorschriftenAbschnitt 3 Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer§ 15Anspruch auf Elternzeit§ 16Inanspruchnahme der Elternzeit§ 17Urlaub§ 18Kündigungsschutz§ 19Kündigung zum Ende der Elternzeit§ 20Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte§ 21Befristete ArbeitsverträgeAbschnitt 4 Statistik und Schlussvorschriften§ 22Bundesstatistik§ 23Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt§ 24Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen durch das Statistische Bundesamt§ 24aÜbermittlung von Einzelangaben durch das Statistische Bundesamt§ 25Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern§ 26Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches§ 27Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie§ 28Übergangsvorschrift