BEEG
§ 22Bundesstatistik
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
- 1.
- Art der Berechtigung nach § 1,
- 2.
- Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1, 2, 3 oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c, die §§ 2d, 2e oder § 2f),
- 3.
- Höhe und Art des zustehenden Monatsbetrags (§ 4a Absatz 1 und 2 Satz 1) ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3,
- 4.
- Art und Höhe der Einnahmen nach § 3,
- 5.
- Inanspruchnahme der als Partnerschaftsbonus gewährten Monatsbeträge nach § 4b Absatz 1 und der weiteren Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4c Absatz 2,
- 6.
- Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags,
- 7.
- Geburtstag des Kindes,
- 8.
- für die Elterngeld beziehende Person:
- a)
- Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
- b)
- Staatsangehörigkeit,
- c)
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
- d)
- Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil,
- e)
- Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 und
- f)
- Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.
- 1.
- Name und Anschrift der zuständigen Behörde,
- 2.
- Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und
- 3.
- Kennnummer des Antragstellers oder der Antragstellerin.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR274810006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5a19e7d1bccf8c3c950d1b5417ce7b683c56914888021676f7f333dfbb318b7