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BEEG

§ 22Bundesstatistik

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistiken durchzuführen. Die Erhebungen erfolgen zentral beim Statistischen Bundesamt.
(2) Die Statistik zum Bezug von Elterngeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Elterngeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale:
1.
Art der Berechtigung nach § 1,
2.
Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1, 2, 3 oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c, die §§ 2d, 2e oder § 2f),
3.
Höhe und Art des zustehenden Monatsbetrags (§ 4a Absatz 1 und 2 Satz 1) ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3,
4.
Art und Höhe der Einnahmen nach § 3,
5.
Inanspruchnahme der als Partnerschaftsbonus gewährten Monatsbeträge nach § 4b Absatz 1 und der weiteren Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4c Absatz 2,
6.
Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags,
7.
Geburtstag des Kindes,
8.
für die Elterngeld beziehende Person:
a)
Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
b)
Staatsangehörigkeit,
c)
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
d)
Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil,
e)
Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 und
f)
Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.
Die Angaben nach den Nummern 2, 3, 5 und 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach § 4 Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden.
(3) Hilfsmerkmale sind:
1.
Name und Anschrift der zuständigen Behörde,
2.
Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und
3.
Kennnummer des Antragstellers oder der Antragstellerin.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR274810006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5a19e7d1bccf8c3c950d1b5417ce7b683c56914888021676f7f333dfbb318b7

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