Zum Gesetzesinhalt

BEEG

§ 4aBerechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

(1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt.
(2) Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich:
1.
der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1,
2.
der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1,
3.
der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie
4.
die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR274810006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5a19e7d1bccf8c3c950d1b5417ce7b683c56914888021676f7f333dfbb318b7

XML-Quelle beim Herausgeber