BEEG
§ 2aGeschwisterbonus und Mehrlingszuschlag
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
- 1.
- zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder
- 2.
- drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR274810006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5a19e7d1bccf8c3c950d1b5417ce7b683c56914888021676f7f333dfbb318b7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 SGB IXBegriffsbestimmungen
„… iel der Annahme als Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Für Kinder mit Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch liegt die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 bei 14 Jahren. (3) Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet mit Ablauf d …“