BEEG
§ 18Kündigungsschutz
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
- 1.
- frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
- 2.
- frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
- 1.
- während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
- 2.
- ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR274810006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5a19e7d1bccf8c3c950d1b5417ce7b683c56914888021676f7f333dfbb318b7