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BEDV

§ 9Kompensationsvorbehalt für eingelagerte Brennstoffmengen

Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz

Die Gewährung der Kompensation für Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Erbringung des Einsatznachweises. Die zuständige Behörde kann die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Kompensation mit Auflagen für den Einsatznachweis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 verbinden. Der Kompensationsbescheid ist ganz oder teilweise aufzuheben und die entsprechende Kompensation ist zurückzufordern, wenn der Einsatznachweis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 durch den Anlagenbetreiber nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 3 G v. 4.12.2023 I Nr. 344

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR01D0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae77a65330e95f9f62953c92913b5d951c39a64c8c85fe556648995fc14fbf94

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