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BEDV

§ 7Maßgeblicher Preis

Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz

Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem Festpreis, der für das jeweilige Jahr nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt wurde. Für die Abrechnungsjahre ab dem Jahr 2026 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate für das jeweilige Abrechnungsjahr dem volumengewichteten Durchschnitt der Versteigerungspreise der Versteigerungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in dem jeweiligen Abrechnungsjahr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 3 G v. 4.12.2023 I Nr. 344

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR01D0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae77a65330e95f9f62953c92913b5d951c39a64c8c85fe556648995fc14fbf94

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