BEDV
§ 10Anwendbare Regelungen
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 3 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR01D0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae77a65330e95f9f62953c92913b5d951c39a64c8c85fe556648995fc14fbf94
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 17 BECVKorruptionsprävention
„(1) Für das Kompensationsverfahren und die Evaluierung nach § 11 gelten § 15 Absatz 1 und § 17 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung entsprechend. (2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Wahrung der Vertraulichkeit bei der Durchführung …“