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BEDV

§ 11Evaluierung

Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz

(1) Im Rahmen der Evaluierung nach § 23 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes legt die zuständige Behörde der Bundesregierung einen Bericht zu den wesentlichen Ergebnissen des Kompensationsverfahrens nach dieser Verordnung für die jeweils vorangegangenen Abrechnungsjahre zu folgenden Zeitpunkten vor:
1.
jeweils bis zum 31. Mai desjenigen Jahres, in dem die Bundesregierung dem Bundestag gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einen Erfahrungsbericht vorzulegen hat,
2.
erstmals bis zum 31. Mai 2024.
(2) Auf Grundlage der Berichte nach Absatz 1 überprüft die Bundesregierung regelmäßig, ob Änderungsbedarf an dieser Verordnung besteht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 3 G v. 4.12.2023 I Nr. 344

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR01D0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae77a65330e95f9f62953c92913b5d951c39a64c8c85fe556648995fc14fbf94

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