BBG
§ 65Befreiung von Amtshandlungen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016010009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f4c06d8f22a6fae3362d8ff7b8ee0a2b1045e18b417d3236edaafb9a1e6bdc1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- I. BMFNVAnO
„Auf Grund des § 65 Abs. 3 Satz 2 BBG übertrage ich hiermit dem Bundesfinanzhof der Bundesschuldenverwaltung den Oberfinanzdirektionen der Bundesmonopolverwa …“
- I. BMPTBeamtRAnO
„… 4. einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen (§ 65 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz), 5. einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbs …“
- I. DBBeamtRAnO 1976
„… en die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, b) nach § 65 Abs. 3 BBG einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen, c) nach § 70 BBG über d …“