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BBG

§ 65Befreiung von Amtshandlungen

Bundesbeamtengesetz

(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen oder Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016010009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f4c06d8f22a6fae3362d8ff7b8ee0a2b1045e18b417d3236edaafb9a1e6bdc1

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • I. BMFNVAnO

    „Auf Grund des § 65 Abs. 3 Satz 2 BBG übertrage ich hiermit dem Bundesfinanzhof der Bundesschuldenverwaltung den Oberfinanzdirektionen der Bundesmonopolverwa …“

  • I. BMPTBeamtRAnO

    „… 4. einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen (§ 65 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz), 5. einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbs …“

  • I. DBBeamtRAnO 1976

    „… en die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, b) nach § 65 Abs. 3 BBG einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen, c) nach § 70 BBG über d …“