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BBG

§ 64Eidespflicht, Eidesformel

Bundesbeamtengesetz

(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe. “
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, können an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Beamtin oder der Beamte in diesen Fällen zu geloben, ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016010009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f4c06d8f22a6fae3362d8ff7b8ee0a2b1045e18b417d3236edaafb9a1e6bdc1

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • I. BMPTBeamtRAnO

    „… nem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen (§ 64 Bundesbeamtengesetz), 4. einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen (§ 65 Abs. 4 Bunde …“

  • I. DBBeamtRAnO 1976

    „… tralen Verkaufsleitung sowie der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung a) nach § 64 BBG von einem Beamten die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, b) nach § 65 …“