BBahnVermG
§ 6
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001550951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29a08716c52eea5c8c70bb88e5c5cca7203c1cff766442168f62ea1ba287ca5e