Zum Gesetzesinhalt

BBahnVermG

§ 4

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn

(1) Treuhandschaften der Länder an dem Eigentum und den Vermögensrechten, die unter §§ 1, 2 und 3 fallen, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Soweit die Länder Rheinland-Pfalz, Baden und Württemberg-Hohenzollern sich zur Deckung von Fehlbeträgen in der Betriebsrechnung der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen verpflichtet oder die Haftung für Anleihen der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen übernommen haben, tritt das Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" an deren Stelle in diese Verpflichtungen ein.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001550951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29a08716c52eea5c8c70bb88e5c5cca7203c1cff766442168f62ea1ba287ca5e

XML-Quelle beim Herausgeber