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BBahnVermG

§ 9

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001550951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29a08716c52eea5c8c70bb88e5c5cca7203c1cff766442168f62ea1ba287ca5e

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