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BBahnVermG

§ 5

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn

Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001550951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29a08716c52eea5c8c70bb88e5c5cca7203c1cff766442168f62ea1ba287ca5e

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