(1) Die Prüfstelle muß über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Prüfungen notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen. Ihr muß ein hauptberuflich tätiger Leiter vorstehen, dem die Aufsicht über alle Beschäftigten der Prüfstelle obliegt. Der Leiter oder sein Stellvertreter müssen über eine auf den Tätigkeitsbereich der Prüfstelle bezogene Ausbildung technisch-naturwissenschaftlicher Art mit Abschluß an einer Fachhochschule oder Universität verfügen und eine dreijährige praktische Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten nachweisen. Soll die Prüfstelle auch im Bereich des Brauchbarkeitsnachweises nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b tätig werden, müssen der Leiter oder sein Stellvertreter eine umfassende Berufserfahrung im Bauproduktenbereich oder Anforderungsbereich von mindestens fünf Jahren nachweisen. Aus Art und Umfang der beantragten Anerkennung kann sich die Notwendigkeit eines hauptberuflichen Stellvertreters des Leiters sowie weiteren Leitungspersonals ergeben. Anzahl und Qualifikation der übrigen Beschäftigten richten sich nach Art und Umfang der beantragten Tätigkeiten und den dabei zu beachtenden technischen Anforderungen.
(2) Die Prüfstelle muß über die zur ordnungsgemäßen Durchführung der beantragten Prüfungsaufgaben erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung verfügen. Einzelheiten ergeben sich aus den bekanntgemachten Normen und Leitlinien oder deren Bekanntmachung, im Fall von § 3 Abs. 3 Satz 2 aus der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Die Prüfstelle muß ferner verfügen über
1.
schriftliche Anweisungen für die Benutzung und Wartung der Prüfvorrichtungen, den Umgang mit und die Vorbereitung von Prüfgegenständen sowie die Durchführung der Prüfungen nach den einschlägigen Prüfnormen oder Prüfvorschriften (Standardarbeitsanweisungen) und
2.
ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation der Prüfungen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 5.12.2012 I 2449
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.