BauNVO
§ 19Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
- 1.
- Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
- 2.
- Nebenanlagen im Sinne des § 14,
- 3.
- baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
- 1.
- bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
- 2.
- wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2017 I 3786;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2023 I Nr. 176
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004290962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e5c767112b30be8e8316feef9124efdd0105cb67eac8cc7ecc441f2c8c5fbb8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 13a BauGBBebauungspläne der Innenentwicklung
„… eschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt 1. weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundfläc …“
- § 246c BauGBAbweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall; Verordnungsermächtigung
„… n im Wiederaufbaugebiet Flächen im Umfang der neu ausgewiesenen zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung entsiegelt werden und die Durchführung der Entsiegelung in geeigneter Weise sichergestellt ist; 4. für Bebauungspläne i …“
- Anlage 1 UVPGListe „UVP-pflichtige Vorhaben“
„… es Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 18.5.1 100 000 m2 oder mehr, X 18.5.2 20 000 m2 bis wenige …“