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BauNVO

§ 18Höhe baulicher Anlagen

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2017 I 3786;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2023 I Nr. 176

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004290962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e5c767112b30be8e8316feef9124efdd0105cb67eac8cc7ecc441f2c8c5fbb8

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