BArchG
§ 10Nutzung von Archivgut des Bundes
Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 10 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.9.2021 I 4122;
Stand: geändert durch Art. 26 G v. 20.12.2022 I 2759
Sonst: Ersetzt V 224-8 v. 6.1.1988 I 62 (BArchG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR041010017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 385dcc23b95c124ed8d991656c2ff344e1d7a256dbdb9dd91ac41a3c1d7c2af7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BKMBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Nutzung von Archivgut des Bundes nach § 10 BArchG 1.1 Bearbeitung von Anfragen 1.1.1 Benutzung von Archiv- und Bibliotheksgut im Lesesaal ohne besonderen Aufwand gebühre …“