Zum Gesetzesinhalt

BArchG

§ 10Nutzung von Archivgut des Bundes

Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes

(1) Jeder Person steht nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag das Recht zu, Archivgut des Bundes zu nutzen. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über die Nutzung von Unterlagen sowie besondere Vereinbarungen zugunsten von Eigentümern Archivguts privater Herkunft bleiben unberührt.
(2) Die Nutzung kann zum Schutz öffentlicher Belange und zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs genehmigt werden.
(3) Verlangen die Antragsteller eine bestimmte Art der Nutzung, so darf eine andere Art der Nutzung nur aus wichtigem Grund bestimmt werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 6 +++)
(+++ § 10 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.9.2021 I 4122;

Stand: geändert durch Art. 26 G v. 20.12.2022 I 2759

Sonst: Ersetzt V 224-8 v. 6.1.1988 I 62 (BArchG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR041010017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 385dcc23b95c124ed8d991656c2ff344e1d7a256dbdb9dd91ac41a3c1d7c2af7

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BKMBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Nutzung von Archivgut des Bundes nach § 10 BArchG 1.1 Bearbeitung von Anfragen 1.1.1 Benutzung von Archiv- und Bibliotheksgut im Lesesaal ohne besonderen Aufwand gebühre …“