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BArchG

§ 7Anbietung und Abgabe von Unterlagen an Landes- oder Kommunalarchive

Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes

Die öffentlichen Stellen des Bundes haben Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren örtliche Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, auf Vorschlag des Bundesarchivs mit Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv zur Übernahme anzubieten und abzugeben, wenn die Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 durch Landesgesetze oder kommunale Satzungen sichergestellt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.9.2021 I 4122;

Stand: geändert durch Art. 26 G v. 20.12.2022 I 2759

Sonst: Ersetzt V 224-8 v. 6.1.1988 I 62 (BArchG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR041010017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 385dcc23b95c124ed8d991656c2ff344e1d7a256dbdb9dd91ac41a3c1d7c2af7

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