BArchG
§ 12Verkürzungen und Verlängerungen der Schutzfristen
Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes
- 1.
- die Nutzung für ein wissenschaftliches Forschungs- oder Dokumentationsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange unerlässlich ist, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, und
- 2.
- eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange Betroffener oder ihrer Angehörigen durch angemessene Maßnahmen wie die Vorlage anonymisierter Reproduktionen oder das Einholen von Verpflichtungserklärungen ausgeschlossen werden kann.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 12 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 1 +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.9.2021 I 4122;
Stand: geändert durch Art. 26 G v. 20.12.2022 I 2759
Sonst: Ersetzt V 224-8 v. 6.1.1988 I 62 (BArchG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR041010017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 385dcc23b95c124ed8d991656c2ff344e1d7a256dbdb9dd91ac41a3c1d7c2af7