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BAProITFPrV

§ 27Mündliche Ergänzungsprüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in IT

(1) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist anzubieten, wenn eine der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ nach § 20 Absatz 2 mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde.
(2) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist anzubieten, wenn eine der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde jeweils:
1.
im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ nach § 22 Absatz 2 oder
2.
im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ nach § 23 Absatz 2.
(3) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn
1.
mindestens eine der schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 1 und 2 mit weniger als 30 Punkten bewertet wurde oder
2.
mehr als eine schriftliche Prüfungsleistung nach § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 2 oder § 23 Absatz 2 mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde.
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Aus der Bewertung der Prüfungsleistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-68 v. 9.12.2019 I 2153 (IT-FortbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1270A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36b6ca555d42354fde6a0ad5c2a6ec4d2b3ddce43a974852e1d6598abef20a95

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