(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
1.
in der schriftlichen Prüfung jeweils die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 20 Absatz 2 und
2.
in der mündlichen Prüfung jeweils
a)
die Präsentation nach § 21 Absatz 2 und
b)
das Fachgespräch nach § 21 Absatz 3.
Aus den Bewertungen der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung dieses Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei ist die Präsentation mit einem Drittel und das Fachgespräch mit zwei Dritteln zu gewichten. Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung dieses Prüfungsteils und der Bewertung der mündlichen Prüfung dieses Prüfungsteils wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3) Im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 22 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(4) Im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
1.
in der schriftlichen Prüfung jeweils die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 23 Absatz 2 und
2.
die Gesprächssimulation nach § 24 Absatz 1.
Aus den Bewertungen der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung dieses Prüfungsteils und der Bewertung der Gesprächssimulation dieses Prüfungsteils wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei ist die schriftliche Prüfung mit zwei Dritteln und die Gesprächssimulation mit einem Drittel zu gewichten.
(5) Im Prüfungsteil „IT-Projekt“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
1.
die Projektarbeit nach § 25 Absatz 1 und
2.
in der mündlichen Prüfung jeweils
a)
die Präsentation nach § 26 Absatz 2 und
b)
das Fachgespräch nach § 26 Absatz 3.
Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. Aus der Bewertung der Projektarbeit dieses Prüfungsteils und der Bewertung der mündlichen Prüfung dieses Prüfungsteils wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei ist die Projektarbeit mit einem Drittel und die mündliche Prüfung mit zwei Dritteln zu gewichten.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-68 v. 9.12.2019 I 2153 (IT-FortbV)
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