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BAProITFPrV

§ 24Gesprächssimulation im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in IT

(1) Für die Gesprächssimulation ist einer der beiden Prüfungsbereiche nach § 16 oder § 17 zugrunde zu legen. Dabei hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie betriebsbezogen und situationsgerecht mit Mitarbeitenden kommunizieren und diese führen und entwickeln kann.
(2) Die Gesprächssimulation wird auf der Grundlage einer ausgehändigten Aufgabenstellung durchgeführt. Die Gesprächssimulation ist verbunden mit einer anschließenden Reflexion.
(3) Der zu prüfenden Person ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die Gesprächssimulation und die daran anschließende Reflexion sollen insgesamt höchstens 30 Minuten dauern.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-68 v. 9.12.2019 I 2153 (IT-FortbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1270A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36b6ca555d42354fde6a0ad5c2a6ec4d2b3ddce43a974852e1d6598abef20a95

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