BankkflAusbV
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau
- 1.
Konten führen und Anschaffungen
finanzieren mit20 Prozent, - 2.
Vermögen aufbauen
und Risiken absichern mit20 Prozent, - 3.
Finanzierungsvorhaben begleiten mit 20 Prozent, - 4.
Kunden beraten mit 30 Prozent sowie - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2021 I 865
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-246 v. 30.12.1997, 1998 I 51 (Bankkfm/kfrAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012100020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa6ab2a224de267542f3ee1c9019ff75cec2a512d480ee5c69a444b0f0f6b5ed