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BankkflAusbV

§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2021 I 865

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-246 v. 30.12.1997, 1998 I 51 (Bankkfm/kfrAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012100020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa6ab2a224de267542f3ee1c9019ff75cec2a512d480ee5c69a444b0f0f6b5ed

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