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BankkflAusbV

§ 12Prüfungsbereich Finanzierungsvorhaben begleiten

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau

(1) Im Prüfungsbereich Finanzierungsvorhaben begleiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Informationen zu Finanzierungsvorhaben sowie zu den Kreditnehmern und Kreditnehmerinnen aufzubereiten und zu bewerten,
2.
Sicherheiten zu bewerten und auszuwählen,
3.
Konditionen zu begründen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Sicherheit, der Bonität sowie der Rentabilität der Kundenverbindung,
4.
Kunden und Kundinnen Prozesse im Rahmen des Immobilienerwerbs zu beschreiben,
5.
Signale für die Gefährdungen von Kreditengagements zu erkennen und Maßnahmen abzuleiten sowie
6.
rechtliche Regelungen einzuhalten.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2021 I 865

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-246 v. 30.12.1997, 1998 I 51 (Bankkfm/kfrAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012100020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa6ab2a224de267542f3ee1c9019ff75cec2a512d480ee5c69a444b0f0f6b5ed

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