BankkflAusbV
§ 13Prüfungsbereich Kunden beraten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau
- 1.
- Beratungsgespräche ganzheitlich, systematisch, situationsgerecht und zielorientiert zu führen,
- 2.
- sich kundenorientiert zu verhalten,
- 3.
- analoge oder digitale vertriebs- und beratungsunterstützende Hilfsmittel einzusetzen,
- 4.
- Kunden und Kundinnen über Nutzen und Konditionen von Bankleistungen zu informieren sowie rechtliche Regelungen einzuhalten,
- 5.
- auf Kundenfragen und -einwände einzugehen,
- 6.
- über den Gesprächsanlass hinausgehende Kundenbedarfe zu erkennen und anzusprechen,
- 7.
- fachliche Hintergründe und Zusammenhänge zu berücksichtigen sowie
- 8.
- Gespräche kundenorientiert abzuschließen.
- 1.
- Konten führen,
- 2.
- Anschaffungen finanzieren,
- 3.
- Vermögen aufbauen,
- 4.
- Risiken absichern und
- 5.
- Baufinanzierungsvorhaben im Privatkundengeschäft begleiten.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2021 I 865
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-246 v. 30.12.1997, 1998 I 51 (Bankkfm/kfrAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012100020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa6ab2a224de267542f3ee1c9019ff75cec2a512d480ee5c69a444b0f0f6b5ed