AnerkV
§ 2Zuständige Behörde
- 1.
- die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens auf Anerkennung als notifizierte Stelle und Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten und
- 2.
- die Einrichtung und Durchführung der Verfahren zur Überwachung der notifizierten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten.
- 1.
- ausreichend kompetente Mitarbeiter zur ordnungsgemäßen Prüfung und Notifizierung zur Verfügung stehen, so dass die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, nicht identisch ist mit der Person, die über die Anerkennung und Notifizierung entscheidet,
- 2.
- es zu keinem Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt,
- 3.
- bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität, Unparteilichkeit und Vertraulichkeit gewahrt sind und
- 4.
- weder sie noch mit der Notifizierung betraute Mitarbeiter Konformitätsbewertungen, oder Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007700016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87b48be927ebbba745438ae184e3e4d9d8a5f80293304e193268da4f2fda1a7d