AnerkV
§ 3Antrag
- 1.
- ein schriftlicher oder elektronischer Antrag bei der Bundesnetzagentur gestellt werden und
- 2.
- der Antragsteller muss in Deutschland seinen Hauptsitz haben.
- 1.
- eine Beschreibung
- a)
- der Konformitätsbewertungstätigkeiten,
- b)
- des Konformitätsmoduls oder der Konformitätsmodule und
- c)
- des Geräts für das oder der Funkanlage für die der Antragsteller Kompetenz beansprucht und
- 2.
- wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, und in der diese bescheinigt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung erfüllt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007700016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87b48be927ebbba745438ae184e3e4d9d8a5f80293304e193268da4f2fda1a7d