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AnerkV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über die Anforderungen an und das Verfahren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln und im Bereich der Bereitstellung von Funkanlagen

Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren
1.
im Hinblick auf Funkanlagen für
a)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und
b)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie
2.
im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für
a)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und
b)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007700016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87b48be927ebbba745438ae184e3e4d9d8a5f80293304e193268da4f2fda1a7d

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