AnerkV
§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- im Hinblick auf Funkanlagen für
- a)
- die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und
- b)
- die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie
- 2.
- im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für
- a)
- die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und
- b)
- die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007700016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87b48be927ebbba745438ae184e3e4d9d8a5f80293304e193268da4f2fda1a7d