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AnerkV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Anforderungen an und das Verfahren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln und im Bereich der Bereitstellung von Funkanlagen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Anwendungsbereich
§  2Zuständige Behörde
§  3Antrag
§  4Anerkennung als notifizierte Stelle
§  5Allgemeine Anforderungen an die notifizierte Stelle
§  6Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen
§  7Verpflichtungen der notifizierten Stelle
§  8Meldepflichten der notifizierten Stelle
§  9Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt 2
Funkanlagen
§ 10Befugnis der notifizierten Stelle
§ 11Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten
Abschnitt 3
Elektromagnetische Verträglichkeit
§ 12Befugnis der notifizierten Stelle
§ 13Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 14Widerruf der erteilten Befugnis
§ 15(weggefallen)
§ 16Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1
(zu § 11)
Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor Telekommunikation
Anlage 2
(zu § 13)
Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit
Anlage 3
(zu § 15)
(weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007700016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87b48be927ebbba745438ae184e3e4d9d8a5f80293304e193268da4f2fda1a7d

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