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BadeV

§ 2

Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte

Badende dürfen nicht:
1.
in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinschwimmen,
2.
näher als 50 m an in Fahrt befindliche Fahrzeuge heranschwimmen sowie zwischen Anhängen in Fahrt befindlicher Schleppzüge durchschwimmen,
3.
sich an fremde oder in Fahrt befindliche Fahrzeuge anhängen oder sie erklettern,
4.
Schifffahrtszeichen erklimmen sowie diese bzw. ihre Befestigungen beschädigen,
5.
Uferanlagen oder -böschungen beschädigen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR762700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20a7160a733f8ac539dd41eddb33320ba2886b94a5c5ae09546e3f78a1b53a70

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