BadeV
§ 2
Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte
- 1.
- in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinschwimmen,
- 2.
- näher als 50 m an in Fahrt befindliche Fahrzeuge heranschwimmen sowie zwischen Anhängen in Fahrt befindlicher Schleppzüge durchschwimmen,
- 3.
- sich an fremde oder in Fahrt befindliche Fahrzeuge anhängen oder sie erklettern,
- 4.
- Schifffahrtszeichen erklimmen sowie diese bzw. ihre Befestigungen beschädigen,
- 5.
- Uferanlagen oder -böschungen beschädigen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR762700005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20a7160a733f8ac539dd41eddb33320ba2886b94a5c5ae09546e3f78a1b53a70