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BadeV

§ 4

Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Nr. 1 in den Kurs eines in Fahrt befindlichen Fahrzeugs hineinschwimmt,
2.
entgegen § 2 Nr. 2 näher als 50 m an ein in Fahrt befindliches Fahrzeug heranschwimmt oder zwischen Anhängen eines in Fahrt befindlichen Schleppzugs durchschwimmt,
3.
entgegen § 2 Nr. 3 sich an ein fremdes oder in Fahrt befindliches Fahrzeug anhängt oder es erklettert,
4.
entgegen § 2 Nr. 4 ein Schifffahrtszeichen erklimmt oder dieses bzw. seine Befestigungen beschädigt,
5.
entgegen § 2 Nr. 5 eine Uferanlage oder -böschung beschädigt,
6.
im Bereich der Verbote nach § 3 badet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR762700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20a7160a733f8ac539dd41eddb33320ba2886b94a5c5ae09546e3f78a1b53a70

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