BadeV
§ 4
Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte
- 1.
- entgegen § 2 Nr. 1 in den Kurs eines in Fahrt befindlichen Fahrzeugs hineinschwimmt,
- 2.
- entgegen § 2 Nr. 2 näher als 50 m an ein in Fahrt befindliches Fahrzeug heranschwimmt oder zwischen Anhängen eines in Fahrt befindlichen Schleppzugs durchschwimmt,
- 3.
- entgegen § 2 Nr. 3 sich an ein fremdes oder in Fahrt befindliches Fahrzeug anhängt oder es erklettert,
- 4.
- entgegen § 2 Nr. 4 ein Schifffahrtszeichen erklimmt oder dieses bzw. seine Befestigungen beschädigt,
- 5.
- entgegen § 2 Nr. 5 eine Uferanlage oder -böschung beschädigt,
- 6.
- im Bereich der Verbote nach § 3 badet.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR762700005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20a7160a733f8ac539dd41eddb33320ba2886b94a5c5ae09546e3f78a1b53a70