Zum Gesetzesinhalt

BadeV

§ 1

Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte

Diese Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen Weser, von Mittelweser-km 354,19 bis Außenweser-km 74,5 nebst den Nebenarmen Kleine Weser in Bremen (unterstromige Kante des Wehres am Teerhof bis zur Weser), Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg,
Lesum,
Hunte.
Von der Verordnung nicht berührt werden die gesonderten landesrechtlichen wasserrechtlichen Bestimmungen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR762700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20a7160a733f8ac539dd41eddb33320ba2886b94a5c5ae09546e3f78a1b53a70

XML-Quelle beim Herausgeber