BadeV
§ 3
Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte
- 1.
- im betonnten Fahrwasser,
- 2.
- von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Lösch- und Ladeplätzen, Schiffsanlegestellen, Fährstellen und Schiffswerften,
- 3.
- im Umkreis von 100 m von Wasserbaustellen sowie Spüler- und Baggerliegeplätzen,
- 4.
- im Umkreis von 20 m von Buhnenköpfen, Molen, Trennungswerken, Pegeln, Fischereigeräten und sonstigen Wasserbauwerken,
- 5.
- von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb der Mündungen der Lesum, Ochtum, Hunte und Geeste sowie der Nebenarme Kleine Weser, Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg,
- 6.
- von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Brücken, Wehren und Hafeneinfahrten sowie im Sperrwerks-und Schleusenbereich.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR762700005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20a7160a733f8ac539dd41eddb33320ba2886b94a5c5ae09546e3f78a1b53a70