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BAB-KAbgV

§ 4Sicherheitsleistung

Verordnung über Höhe und Erhebung der Konzessionsabgabe für das Betreiben eines Nebenbetriebs an der Bundesautobahn

Zur Sicherung der Ansprüche auf Zahlung der Konzessionsabgabe kann das Bundesamt für Logistik und Mobilität vom Konzessionsinhaber Sicherheit im Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft verlangen. Anstelle der Bürgschaft kann auch eine gleichwertige Sicherheit anderer Art geleistet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR151300997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f40dd2bd0145ea4b9a5d88c1acb7dc4b5a99fae55b9e26b038c6119f74beec96

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