(1) Die Höhe der nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes zu entrichtenden Konzessionsabgabe richtet sich nach der Menge des in dem Nebenbetrieb abgegebenen Kraftstoffs und dem Umsatz für andere Geschäfte in dem Nebenbetrieb, unabhängig davon, ob der Konzessionsinhaber den Nebenbetrieb selbst betreibt oder das Recht auf Ausübung der Konzession auf einen Dritten überträgt.
(2) Die Konzessionsabgabe für den Verkauf von Kraftstoffen beträgt 0,23008 Euro je einhundert Liter abgegebenen Ottokraftstoffs und 0,17895 Euro je einhundert Liter abgegebenen Dieselkraftstoffs sowie 0,17895 Euro je einhundert Liter für sonstigen flüssigen oder je einhundert Kilogramm für gasförmigen Kraftstoff, der zum Antrieb von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
(3) Die Konzessionsabgabe für anderen Geschäfte eines Autobahnnebenbetriebs beträgt 1,1 vom Hundert des Umsatzes im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
(4) Bei einer Tankstelle/Raststätte, die durch Aufstufung einer Bundesstraße zu einer Bundesautobahn Nebenbetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes geworden ist, ermäßigt sich die Konzessionsabgabe um 25 vom Hundert, solange dem Bund als Baulastträger für die Bundesfernstraßen keine Kosten für das Errichten und Unterhalten einer Verkehrsanlage an diesem Nebenbetrieb entstehen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
„… ionsabgabe ..................... Euro x 1,1 vom Hundert = ............... Euro III. Ermäßigung nach § 1 Abs. 4 BAB-KAbgV*) Konzessionsabgabe Ermäßigung (Summe aus I. und II.) ..................... Euro x 25 vom Hundert = ............... Eur …“
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