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BAB-KAbgV

§ 2Fälligkeit der Konzessionsabgabe

Verordnung über Höhe und Erhebung der Konzessionsabgabe für das Betreiben eines Nebenbetriebs an der Bundesautobahn

(1) Der Konzessionsinhaber hat dem Bundesamt für Logistik und Mobilität spätestens 30 Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die im vorangegangenen Kalendervierteljahr abgegebenen Kraftstoffmengen (§ 1 Abs. 2) und die anderen Umsätze (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen und die daraus berechnete Konzessionsabgabe zu entrichten.
(2) Auf Antrag eines Konzessionsinhabers kann die Abrechnung einmal jährlich zu einem vom Bundesamt für Logistik und Mobilität festgesetzten Termin vorgenommen werden. Der Konzessionsinhaber hat zu diesem Termin die im vorangegangenen Jahr abgegebenen Kraftstoffmengen (§ 1 Abs. 2) und die anderen Umsätze (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen. Außerdem hat er spätestens 30 Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine vom Bundesamt für Logistik und Mobilität festgesetzte Abschlagszahlung zu leisten. Eine sich aus der jährlichen Abrechnung ergebende Restzahlung ist spätestens 30 Tage nach Feststellung der Jahresabrechnung zu leisten.
(3) Für die Mitteilung der abgegebenen Kraftstoffmengen und der anderen Umsätze an das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist das als Anlage beigefügte Formblatt zu verwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR151300997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f40dd2bd0145ea4b9a5d88c1acb7dc4b5a99fae55b9e26b038c6119f74beec96

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