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BAB-KAbgV

§ 6Inkrafttreten

Verordnung über Höhe und Erhebung der Konzessionsabgabe für das Betreiben eines Nebenbetriebs an der Bundesautobahn

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendervierteljahres in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR151300997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f40dd2bd0145ea4b9a5d88c1acb7dc4b5a99fae55b9e26b038c6119f74beec96

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