BöttchMstrV
§ 6Situationsaufgabe
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Böttcher-Handwerk
- 1.
- Aufzeichnen eines Ovalrisses mit gegebener Höhe und Weite,
- 2.
- Herstellen von Dauben für ein Holzgefäß mit angegebener Spitzung,
- 3.
- Herstellen einer Daube für ein Holzfass mit angegebenem Kopfdurchmesser und Bauchdurchmesser,
- 4.
- Anreißen der Senkung an einem Lagerfass,
- 5.
- Einsetzen von Dauben in ein gebrauchtes Holzgefäß,
- 6.
- Anfertigen einer Daube ohne Modell mit gegebenem Gefäßdurchmesser,
- 7.
- Herstellen oder Umarbeiten von Stahlreifen,
- 8.
- Aussägen eines Türchens.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR02D0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49f7b8ac43cfe2f4d1bdef2cdbdd9a579115bae298155a3b2364c1c3f872decf