BöttchMstrV
§ 4Meisterprüfungsprojekt
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Böttcher-Handwerk
- 1.
- im Rahmen der Planungsarbeiten das Anfertigen
- a)
- einer technischen Zeichnung gemäß Kundenanforderungen,
- b)
- einer Materialbedarfsplanung,
- c)
- einer Nutzungsplanung der einzusetzenden Maschinen,
- d)
- einer Kostenkalkulation sowie
- e)
- einer Zeitplanung,
- 2.
- auf Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 die zugehörigen Modelle, Schablonen sowie das Gebinde herstellen sowie
- 3.
- im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten die durchgeführten Arbeiten in Form eines Arbeitsberichts dokumentieren, eine Nachkalkulation durchführen sowie die auftragsbezogenen Dokumente für die Übergabe der Produkte anfertigen.
- 1.
- die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus einer technischen Zeichnung, einer Materialbedarfsplanung, einer Nutzungsplanung, einer Kostenkalkulation sowie einer Zeitplanung, mit 30 Prozent,
- 2.
- die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
- 3.
- die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus einem Arbeitsbericht, der Nachkalkulation und den auftragsbezogenen Dokumenten für die Übergabe der Produkte, mit 10 Prozent.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR02D0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49f7b8ac43cfe2f4d1bdef2cdbdd9a579115bae298155a3b2364c1c3f872decf