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BöttchMstrV

§ 4Meisterprüfungsprojekt

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Böttcher-Handwerk

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten sowie Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein bauchiges Gebinde aus Holz mit erhöhten Anforderungen an Herstellung und Verwendung mit mindestens 100 Litern und höchstens 600 Litern Fassungsvermögen zu planen, herzustellen und zu dokumentieren, dabei
1.
im Rahmen der Planungsarbeiten das Anfertigen
a)
einer technischen Zeichnung gemäß Kundenanforderungen,
b)
einer Materialbedarfsplanung,
c)
einer Nutzungsplanung der einzusetzenden Maschinen,
d)
einer Kostenkalkulation sowie
e)
einer Zeitplanung,
2.
auf Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 die zugehörigen Modelle, Schablonen sowie das Gebinde herstellen sowie
3.
im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten die durchgeführten Arbeiten in Form eines Arbeitsberichts dokumentieren, eine Nachkalkulation durchführen sowie die auftragsbezogenen Dokumente für die Übergabe der Produkte anfertigen.
(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling sechs Arbeitstage zur Verfügung.
(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus einer technischen Zeichnung, einer Materialbedarfsplanung, einer Nutzungsplanung, einer Kostenkalkulation sowie einer Zeitplanung, mit 30 Prozent,
2.
die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
3.
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus einem Arbeitsbericht, der Nachkalkulation und den auftragsbezogenen Dokumenten für die Übergabe der Produkte, mit 10 Prozent.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR02D0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49f7b8ac43cfe2f4d1bdef2cdbdd9a579115bae298155a3b2364c1c3f872decf

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