BöttchAusbV
§ 6Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin
- 1.
- Planung und Herstellung,
- 2.
- Reparatur und Oberflächenbehandlung,
- 3.
- Konstruktion und Technologie,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- technische Unterlagen anwenden,
- b)
- Zeichnungen, Risse, Schablonen und Modelle anfertigen,
- c)
- Konstruktionen und Material festlegen,
- d)
- Verbindungstechniken festlegen und anwenden,
- e)
- bauchige, geschlossene Behälter herstellen,
- f)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
- g)
- Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, durchführen und dokumentieren sowie
- h)
- die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise begründen
- 2.
- dem Prüfungsbereich ist die Planung und Herstellung eines bauchigen, geschlossenen Behälters zugrunde zu legen;
- 3.
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit einschließlich der Dokumentation beträgt insgesamt 16 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Schäden feststellen,
- b)
- Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegen,
- c)
- defekte Teile ersetzen sowie
- d)
- Oberflächen entsprechend der durchgeführten Reparatur behandeln
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind das Planen und Durchführen einer Reparatur einschließlich Oberflächenbehandlung zugrunde zu legen;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren;
- 4.
- die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation beträgt vier Stunden.
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen,
- b)
- Berechnungen zur Konstruktion von Fässern, Bottichen und Behältern durchführen,
- c)
- Material- und Zeitbedarf ermitteln und Kosten berechnen sowie
- d)
- technische Unterlagen erstellen
- 2.
- der Prüfling soll fachorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll fachorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR060100010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 66532478a89f156890e68d042491526dec4233d70a842d8386278c9361ab4745