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BöttchAusbV

§ 7Gewichtungs- und Bestehensregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.Prüfungsbereich Planung
und Herstellung
40 Prozent,
2.Prüfungsbereich Reparatur
und Oberflächenbehandlung
20 Prozent,
3.Prüfungsbereich Konstruktion
und Technologie
30 Prozent,
4.Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde
10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR060100010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 66532478a89f156890e68d042491526dec4233d70a842d8386278c9361ab4745

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